4. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung muss von mindestens 80 % aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder.