2.1 Rechte
2.1.1 Abgeordnete
Abgeordnete des Nationalrates, Bundesrates, Landtages, Gemeinde und Stadtrates haben das Recht ohne Klubzwang abzustimmen.
2.1.2 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Parteimitglieder haben das Recht an Parteitagungen teilzunehmen und sind passiv wahlberechtigt. Ordentliche Mitglieder haben das Recht an der Vollversammlung teilzunehmen und sind aktiv sowie passiv wahlberechtigt. Die Vollversammlung hat das Recht, den Parteichef aktiv sowie passiv unter Einhaltung von qualifizierten Quoren zu wählen. Der Vollversammlung obliegt das Recht den Parteichef auf Antrag des Parteivorsitzenden oder des Schiedsgerichts mittels Misstrauensvotums unter Einhaltung von qualifizierten Quoren seiner Funktion zu entheben.
2.1.3 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder haben das Recht an der Vollversammlung teilzunehmen, doch sind sie von allen Wahlen ausgenommen. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht Mitglieder von Gremien zu werden.
2.1.4 Vorstandsmitglieder
Vorstandsmitglieder sind in der Vollversammlung und auf Parteitagungen stimmberechtigt. Der Vorstand ist das einzige stimmberechtigte Organ in der Plenarsitzung. Die Entscheidungen des Plenums sind verbindlich. Das Plenum hat das Recht Mitglieder des Erweiterten Vorstandes mit der Bildung von permanenten Gremien zu beauftragen.
2.1.5 Parteichef
Der Parteichef hat das Recht Mitglieder des Vorstandes sowie des Erweiterten Vorstandes zu ernennen und abzusetzen. Er ist in allen Wahlen stimmberechtigt.
2.1.6 Parteisekretär
Der Parteisekretär hat das Recht, sich jederzeit über den Arbeitsfortschritt des Erweiterten Vorstands und deren Gremien zu informieren und eventuelle Missstände dem Parteichef oder einem sachkundigen Vorstandsmitglied mitzuteilen. Der Parteisekretär hat das Recht, den Verbandsvorsitzenden, den Parteigeschäftsführer und die Mitglieder des Erweiterten Vorstands zur gemeinsamen Planung von Parteiveranstaltungen und Parteiprojekten anzuhalten und diese hierfür zu sich zu zitieren.
2.1.7 Parteivorsitzender
Der Parteivorsitzende hat das Recht einen Misstrauensantrag gegen den Parteichef in der Vollversammlung zu stellen. Der Parteivorsitzende hat das Recht sich ohne Rücksprache mit dem Parteichef öffentlich zu überparteilichen und sachpolitischen Inhalten zu äußern. Er hat das Recht den Pressesprecher der Partei anzuweisen, welche Inhalte zu veröffentlichen sind.
2.1.8 Verbandsvorsitzender
Der Verbandsvorsitzende hat das Recht, die Vorstände der Landesebenen und der Parteiverbände (Jugendverband, Studentenverband) zu sich zu zitieren und etwaige Parteiveranstaltungen mit diesen zu planen und zu koordinieren. Der Verbandsvorsitzende hat das Recht einen Misstrauensantrag gegen Vorstände der Landesebenen und der Parteiverbände in der Vollversammlung zu stellen.
2.1.9 Parteigeschäftsführer
Der Parteigeschäftsführer hat das Recht finanziell mangelhaft geplante Projekte zurückzuweisen. Der Parteigeschäftsführer hat das Recht, zweckgebundene Ausgaben bis 100€ ohne Rücksprache mit dem Parteichef zu genehmigen, sofern dies rückverfolgbar und transparent geschieht.
2.1.10 Parteijurist
Der Parteijurist hat das Recht juristisch mangelhafte Ergebnisse von Gremien von ebendiesen überarbeiten zu lassen.
2.1.11 Erweiterter Vorstand
Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind in der Vollversammlung und auf Parteitagungen stimmberechtigt. Mitglieder des Erweiterten Vorstands haben das Recht am Plenum teilzunehmen, doch sind sie von allen Wahlen ausgenommen. Mitglieder des Erweiterten Vorstands haben das Recht ad hoc Gremien zu ernennen, denen sie vorstehen.
2.2 Pflichten
2.2.1 Ökonomiegebot/Ökologiegebot
Jedes Mitglied der Partei ist verpflichtet seine Aufgaben so wirtschaftlich, ökologisch und effizient zu verwirklichen wie nur möglich.
2.2.2 Mitgliedsbeitrag pro Jahr
Regulär 40€. Mindesteinkommensbezieher, Sozialhilfeempfänger, Notstandshilfeempfänger, Alleinerziehende, Lehrlinge und erwerbstätige Studenten 25€.
Schüler, Studenten, Mindestpensionsbezieher 15€. Außerordentliche Mitglieder, Behinderte, Kriegsversehrte 0€.
Ab 50.000€ Nettoeinkommen im Jahr 1% des Nettoeinkommens. 2 Jahre Verzug sind gestattet bei spätester Nachzahlung im 3. Jahr.
2.2.3 Abgeordnete
Stimmen Abgeordnete nicht parteilinienkonform ab ist ihr Abstimmungsverhalten auf Bundesebene dem Parteivorsitzenden, auf Landesebene dem Landesvorsitzenden und auf Gemeindeebene dem örtlichen Gemeindevorsitzenden (geregelt unter Punkt: dem Landesvorsitzenden unterstehende Organe) im Vorhinein mitzuteilen.
2.2.4 Parteivorsitzender
Der Parteivorsitzende hat die Aufgabe die Partei öffentlich und medial zu vertreten.
2.2.5 Vollversammlung
Jedes Mitglied ist verpflichtet spätestens jedes 2. Jahr bei der Vollversammlung teilzunehmen. Entschuldigende Gründe für ein wiederholtes Fernbleiben sind dem Verbandsvorsitzenden oder dem Parteisekretär im Vorhinein mitzuteilen. Ist der Grund berechtigt, so wird das Fernbleiben von Wahlen in der Vollversammlung nicht als Abwesenheit gewertet (siehe: Einfache Quoren).
2.2.6 Gebarungskontrolle
Die jeweiligen Geschäftsführer in den Ländern sind verpflichtet dem jeweiligen Landesvorsitzenden die Berichte über die Geschäftsführung zu übermitteln.
Die jeweiligen Landesvorsitzenden sind verpflichtet dem Verbandsvorsitzenden die Berichte über die Haushaltsführung in den Ländern zu übermitteln.Dem Verbandsvorsitzenden obliegt die Weiterleitung der Berichte über die jeweiligen Haushaltsführungen der Länder. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstands sind dem Geschäftsführer gegenüber verpflichtet einmal pro Quartal einen Bericht über die Haushaltsführung vorzulegen.
2.2.7 Rechtsaufsicht
Die jeweiligen Landesvorsitzenden sind verpflichtet dem Verbandsvorsitzenden die Berichte über die rechtlichen Vorgänge in den Ländern zu übermitteln.
Dem Verbandsvorsitzenden obliegt die Weiterleitung der Berichte über die jeweiligen Vorgänge der Länder. Dem Verbandsvorsitzenden obliegt die Weiterleitung der Berichte über die jeweiligen rechtlichen Vorgänge der Länder. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sind dem Parteijuristen gegenüber verpflichtet einmal pro Quartal einen Bericht über die rechtlichen Vorgänge vorzulegen.
2.2.8 Parteispenden
Die Partei verpflichtet sich alle Finanztransaktionen Parteispenden betreffend offenzulegen. Alle anonymen Parteispenden über 500€ sind ausnahmslos abzulehnen.