1. Organe der Partei

1.1 Vertretungsbefugnis

Der Parteichef und der Parteivorsitzende sind befugt, die Partei nach außen hin zu vertreten. Der Parteichef ist berechtigt die Vertretungsbefugnis permanent oder ad hoc Parteimitgliedern bzw. Parteiorganen zu erteilen.


1.2 Leitungsorgan

1.2.1 Vorstand

Parteichef, Pateisekretär, Parteivorsitzender, Verbandsvorsitzender, Geschäftsführer, Parteijurist

1.2.2 Erweiterter Vorstand

Sozialvorsitzender, Umweltvorsitzender, Wirtschaftsvorsitzender, Gesundheitsvorsitzender, Bildungsvorsitzender, Sicherheitsvorsitzender, Infrastrukturvorsitzender, Digitalisierungsvorsitzender


1.3 Mitgliederversammlung

1.3.1 Vollversammlung bestehend aus: allen Parteimitgliedern

Einfache Quoren (1/3 Anwesenheit, 1/2 Mehrheit)

1.3.2 Parteitagung bestehend aus: Erweiterter Vorstand, Vorstände der Parteiglieder

Qualifizierte Quoren (1/2 Anwesenheit, 2/3 Mehrheit)

1.3.3 Plenum bestehend aus: Vorstandsmitgliedern

Qualifizierte Quoren (1/2 Anwesenheit, 2/3 Mehrheit)


1.4 Aufsichtsorgane

1.4.1 Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe vorhandene Probleme und Missstände persönlicher Natur aufzudecken und hat erforderlichenfalls das Schiedsgericht einzuberufen. Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Vollversammlung zu wählen sind.

1.4.2 Schiedsgericht

Dem Schiedsgericht obliegt die Behandlung von Verstößen. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates und/oder Erweiterten Vorstandes bzw. eines Landesteams sein dürfen. Seine Funktionsperiode beginnt unmittelbar nach erfolgter Wahleinberufung durch den Aufsichtsrat. Aktiv sowie passiv berechtigt zur Wahl ist die Vollversammlung. Das Schiedsgericht ist berechtigt den Aufsichtsrat aufzulösen, sofern ein Misstrauensantrag des Plenums vorliegt.